Verordnung über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen in der Stadt Halle (Saale) ab dem 01. Januar 2015
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Die Stadt Halle (Saale) erlässt auf Grund von § 51 Abs.1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.08.1990 (BGBl. l S. 1690), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.08.2013 (BGBl. I S. 3154) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 29 c der Allgemeinen Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht (AllgZustVO-Kom) vom 07.05.1994 (GVBl. LSA S. 568), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.10.2011 (GVBl. LSA S. 724) und auf Grund der 1.Verordnung zur Änderung der Verordnung über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen in der Stadt Halle (Saale) vom 11.08.2015 (Amtsblatt der Stadt Halle/Saale vom 27.08.2015) folgende Verordnung:
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen gelten für Taxiunternehmen mit Betriebssitz in der Stadt Halle (Saale).
(2) Das Pflichtfahrgebiet umfasst die Gebiete
a) Stadt Halle (Saale),
b) Landkreis Saalekreis.
§ 2 Fahrpreis (geändert zum 01.01.2021 durch 2.Verordnung vom 13.11.2020!)
(1) Der Fahrpreis setzt sich zusammen aus dem Grundpreis,zuzüglich eines Preises für die zurückgelegte Strecke (Wegtarif) sowie aus einem Preis für etwaige kunden- oder verkehrsbedingte Wartezeiten (Zeittarif: Standzeiten oder bei Fahrzeuggeschwindigkeit bis 10 km/h).
Folgende Beförderungsentgelte werden für das Pflichtfahrgebiet festgelegt:
(a) | Tagtarif (an Werktagen von 05:00 Uhr bis 20:00 Uhr |
Nachttarif; Sonn- und Feiertagstarif (20:00 Uhr bis 05:00 Uhr sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ganztägig) |
Grundgebühr | 3,90 EUR | 3,90 EUR |
1. – 2. km | 2,70 EUR je km | 2,90 EUR je km |
3. – 10. km | 2,00 EUR je km | 2,20 EUR je km |
ab 11 km | 1,70 EUR je km | 1,80 EUR je km |
(b) Wartezeit 30,00 EUR je h
(c) Fahrten mit Großraumtaxen ab fünf Fahrgästen bzw. bei ausdrücklicher Bestellung einer Großraumtaxe mit mehr als 5 Sitzplätzen, einschließlich Fahrer: 10,00 EUR
(d) Fortschaltbetrag/Taktung Taxameter: 0,10 EUR
(2) Die Anfahrt zu einem Bestellort innerhalb des Pflichtfahrgebietes ist kostenfrei.
(3) Sofern nichts anderes vereinbart, ist der Wartezeittarif frühestens 10 min nach Eintreffen am Bestellort bzw. nach der vereinbarten Abholzeit zur Anwendung zu bringen. Der Wartezeittarif ist, sofern nichts anderes vereinbart wurde, auf 10 min zu begrenzen.
(4) Kommt nach erfolgter Anfahrt eine bestellte Fahrt aus Gründen, die der Fahrgast zu vertreten hat, nicht zustande, ist der Fahrzeugführer berechtigt, einen Unkostenbeitrag von 10,00 EUR vom Besteller einzufordern.
(5) Die Beförderungsentgelte sind Festpreise, die die Mehrwertsteuer enthalten. Sie dürfen weder unter- noch überschritten werden.
(6) Bei Beförderungen über das Pflichtfahrgebiet hinaus, können die Beförderungsentgelte für die gesamte Fahrstrecke vor Antritt der Fahrt mit dem Fahrgast frei vereinbart werden. Kommt keine Vereinbarung zustande, gilt der Taxitarif gemäß dieser Verordnung. Satz 1 gilt nicht für Fahrten im Sinne von § 4 dieser Verordnung
(7) Bei Störung des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrpreis aufgrund der durch den Wegstreckenzähler ermittelten Fahrstrecke, entsprechend den festgesetzten Beförderungsentgelten, zu errechnen. Der Fahrzeugführer hat den Fahrgast hierauf unverzüglich hinzuweisen. Die Störung ist unverzüglich zu beheben.
§ 3 Einschränkungen der Beförderungspflicht
(1) Anspruch auf Beförderung besteht nur innerhalb des Pflichtfahrgebietes.
(2) Offensichtlich betrunkene oder unter sonstigen Rauschmitteln stehende Personen, bei denen zu erwarten ist, dass von ihnen eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder der Fahrgäste ausgeht, können von der Beförderung ausgeschlossen werden.
(3) Für Tiere, ausgenommen Blindenhunde, besteht keine Beförderungspflicht. Über die Mitnahme entscheidet der Fahrzeugführer.
(4) Gepäck kann von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch die Mitnahme Gefahren für eine ordnungsgemäße und sichere Beförderung entstehen können, insbesondere wenn dieses die Verkehrssicherheit gefährdet. Die Entscheidung hierüber obliegt dem Fahrzeugführer nach pflichtgemäßem Ermessen.
§ 4 Spezielle Beförderungsbedingungen zum und vom Flughafen Leipzig/Halle – Flughafentarif –
(1) Für alle Fahrten vom und zum Flughafen Leipzig/Halle aus den bzw. in die Pflichtfahrbereiche, der an der Vereinbarung beteiligten Gebietskörperschaften (Landkreise Leipzig, Saalekreis und Nordsachsen sowie die Städte Leipzig und Halle/Saale) gelten die Tarife der Vereinbarung des Landkreises Nordsachsen zum Bereithaltungsrecht am Flughafen Leipzig/Halle für Taxen in der jeweils gültigen Fassung. Die Tarife der Vereinbarung zum Bereithaltungsrecht am Flughafen Leipzig/Halle entsprechen dem Tarif nach § 2 Abs.1, Buchstaben (a) bis (d) dieser Verordnung.
(2) Zugunsten der in der Stadt Halle (Saale) zugelassenen Taxen besteht gem. § 47 Abs. 2 Satz 3 PBefG ein Bereithaltungsrecht am Flughafen Leipzig/Halle unter der Voraussetzung, dass der Taxiunternehmer mit dem Eigentümer des Flughafens eine privatrechtliche Vereinbarung abschließt.
(3) Eine Beförderungspflicht am Flughafen Leipzig/Halle besteht in die Pflichtfahrbereiche der an der Vereinbarung beteiligten Gebietskörperschaften (Landkreise Leipzig, Saalekreis und Nordsachsen sowie die Städte Leipzig und Halle/Saale).
§ 5 Besondere Beförderungsbedingungen
(1) Das Fahrpersonal hat den Fahrgästen beim Ein- und Aussteigen sowie beim Ein- und Ausladen des Gepäcks behilflich zu sein. Insbesondere Schwer- und Gehbehinderten, älteren und gebrechlichen Personen, Fahrgästen mit Kleinkindern sowie Schwangeren ist größtmögliche Hilfestellung zu geben.
(2) Das Fahrpersonal hat sich im Fahrdienst und gegenüber den Fahrgästen stets höflich, sachlich und korrekt zu verhalten. Servicewünsche des Fahrgastes sind zu beachten, soweit diese möglich und zumutbar sind.
(3) Die Erfüllung mehrerer Beförderungsaufträge gleichzeitig oder die Erledigung anderer Aufträge während der Fahrgastbeförderung sind nur mit Zustimmung des Fahrgastes gestattet. Während der Fahrgastbeförderung ist die unentgeltliche Mitnahme Dritter untersagt.
(4) Gepäck, ausgenommen kleines Handgepäck, ist grundsätzlich im Kofferraum der Taxe zu befördern. Soweit es die Betriebs- und Verkehrssicherheit zulässt, kann der Fahrzeugführer gestatten, dass das Gepäck auch anders befördert wird.
(5) Das Beförderungsentgelt ist nach Beendigung der Fahrt zu bezahlen. Der Fahrzeugführer kann jedoch in besonderen Fällen schon bei Antritt der Fahrt einen Vorschuss in Höhe des voraussichtlich anfallenden Beförderungsentgeltes verlangen. Das Fahrpersonal muss während des Dienstes einen Betrag bis 50,00 Euro wechseln können.
(6) Dem Fahrgast ist unaufgefordert eine Quittung über das gezahlte Beförderungsentgelt anzubieten. Die Quittung muss folgende Angaben enthalten:
- Name des Unternehmens,
- Ordnungsnummer des Taxis,
- Abfahrts- und Ankunftsort,
- Fahrpreis,
- Kalendertag und Monat,
- Unterschrift des Fahrzeugführers.
(7) Im Taxi ist eine ausreichende Anzahl von Quittungsvordrucken mitzuführen, auf denen der Name des Unternehmens vermerkt sein muss.
(8) Der Fahrzeugführer hat den Text dieser Verordnung in der jeweils gültigen Fassung sowie einen aktuellen Stadtplan und ein örtliches Straßenverzeichnis der Stadt Halle (Saale) mitzuführen. Dem Fahrgast ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.
(9) In Taxen ist die Benutzung und das Betreiben von elektrischen Zigaretten nicht erlaubt.
§ 6 Inhalt der Betriebspflicht
(1) Die Unternehmer sind nach Maßgabe des § 21 PBefG zum Betrieb der Taxen verpflichtet.
(2) Kann ein Taxi länger als einen Monat nicht oder nicht im vollen Umfang bereitgehalten werden, ist die Genehmigungsbehörde hiervon unverzüglich unter Angabe des Grundes in Kenntnis zu setzen.
(3) Die Genehmigungsbehörde kann generell oder im Einzelfall in einer von ihr zu bestimmenden Form einen geeigneten Nachweis über die Erfüllung der Betriebspflicht verlangen.
(4) Fahrzeuge mit verschmutzten Fahrgastraum oder Kofferraum dürfen im Dienstbetrieb nicht zum Einsatz gelangen. Im Fahrgastraum ist das Lagern von persönlichen Gegenständen des Fahrpersonals nicht erlaubt.
(5) Das Fahrpersonal hat dem Dienstleistungscharakter entsprechen geeignete, saubere und ordentliche Kleidung zu tragen. Das Tragen von kurzen oder halblangen Hosen, ärmellosen Hemden oder Shirts ist nicht erlaubt. Der Rock ist mindestens knielang zu tragen. Das Schuhwerk muss den Fuß umschließen.
§ 7 Nachweispflichten hinsichtlich im Fahrdienst beschäftigter Fahrzeugführer
Der Unternehmer hat Buch darüber zu führen, welcher Fahrzeugführer die Fahrschicht zu welchen Zeiten begonnen bzw. beendet hat und wie viele km in der Schicht zurückgelegt worden sind. Der Unternehmer hat auf Verlangen der Genehmigungsbehörde diesen Nachweis vorzulegen.
§8 Unterweisungspflichten
Der Unternehmer ist verpflichtet, die bei ihm beschäftigten Fahrzeugführer bei der Einstellung und dann mindestens einmal im Jahr über die Pflichten des Fahrzeugführers nach dem PBefG, der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft), dieser Verordnung sowie nach der Funk- und Betriebsordnung zu unterweisen. Die Belehrung ist durch den Unternehmer mit schriftlicher Bestätigung des Fahrzeugführers aktenkundig zu machen.
§ 9 Bereithalten von Taxis
(1) Taxis sind im öffentlichen Straßenraum nur auf den nach den Vorschriften der StVO (Zeichen 229) gekennzeichneten Taxistandplätzen bereitzuhalten. Den Unternehmern kann von der Genehmigungsbehörde auferlegt werden, vorübergehend an verkehrswichtigen Stellen zu bestimmten Zeiten Taxis bereitzustellen oder Fahrgäste nur im Bereich bestimmter Aufnahmezonen aufzunehmen.
(2) Ein Bereithaltungsrecht besteht nur innerhalb der Stadt Halle (Saale) und nach Maßgabe von § 4 dieser Verordnung am Flughafen Leipzig/Halle. Innerhalb des Landkreises Saalekreis besteht kein Bereithaltungsrecht.
(3) Das Bereithalten von Taxis an anderen Stellen und zu anderen Zeiten kann in Sonderfällen genehmigt werden.
§ 10 Ordnung auf den Taxistandplätzen
(1) Auf dem Taxistandplatz dürfen im Rahmen der dort ausgewiesenen Kapazität nur dienstbereite Taxis stehen.
(2) Taxis sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft aufzustellen. Jede Lücke ist durch Nachrücken des nächsten Taxis zu schließen. Die Taxis müssen fahrbereit und so aufgestellt sein, dass Fahrgäste ungehindert ein- und aussteigen können und der Verkehr nicht behindert wird.
(3) Den Fahrgästen steht die Wahl der Taxis frei. Sofern ein Fahrgast wünscht, von einem anderen als dem an erster Stelle auf dem Taxistandplatz stehenden Taxi befördert zu werden, muss diesem Taxi sofort die Möglichkeit zum Antritt der Fahrt eingeräumt werden, sofern dies die örtlichen Verhältnisse gestatten.
(4) Das gezielte Ansprechen und Anlocken von Fahrgästen durch den Fahrzeugführer, um einen Fahrtauftrag zu erhalten, ist verboten.
(5) Bei der Bereitstellung der Taxis ist jeder ruhestörender Lärm, wie z. B. lautes Türenschlagen, unnötiges Laufenlassen des Motors, das laute Betreiben von Tonwiedergabegeräten zu vermeiden. Dies gilt insbesondere während der Nachtzeit von 22:00 bis 06:00 Uhr.
(6) Die Fahrzeugführer sind zur Einhaltung der Sauberkeit an den Taxistandplätzen verpflichtet.
(7) Der Straßenreinigung muss jederzeit Gelegenheit gegeben werden, den Standplatz reinigen zu können.
(8) Auf Standplätzen aufgestellte Taxis müssen durch Anwesenheit der Fahrer stets fahrbereit sein.
§ 11 Kontrolle von Fahrzeugen
Die zuständige Behörde kann die Vorführung einer Taxe bei der Behörde anordnen, wenn die Taxe wegen eines Verstoßes gegen das PBefG oder gegen eine aufgrund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung beanstandet worden ist und festgestellt werden soll, ob der beanstandete Zustand behoben ist.
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 61 Abs. 1 Nummer 4 und Abs. 2 PBefG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 3 Abs.3 einen Blindenhund von der Beförderung ausschließt,
- entgegen § 5 Abs.1 den Fahrgästen beim Ein- und Aussteigen sowie beim Ein- und Ausladen des Gepäcks nicht behilflich ist,
- entgegen § 5 Abs. 6 dem Fahrgast keine Quittung anbietet, ausstellt oder diese mit falschen Angaben versieht,
- entgegen § 5 Abs. 8 elektrische Zigaretten im Taxifahrzeug benutzt oder betreibt,
- entgegen 6 Abs.4 ein Fahrzeug mit verschmutzten Fahrgastraum oder Kofferraum einsetzt,
- entgegen § 6 Abs.4 als Fahrpersonal persönliche Gegenstände im Fahrgastraum lagert,
- entgegen § 6 Abs. 5 den Dienst in ungeeigneter, unsauberer oder unordentliche Kleidung bzw. in kurzer Hose, halblanger Hose, ärmellosen Hemd, ärmellosen Shirt, nicht den Fuß umschließendes Schuhwerk oder in einem kürzeren Rock als knielang antritt,
- entgegen § 7 als Unternehmer nicht Buch darüber führt, welcher Fahrzeugführer die Fahrschicht zu welchen Zeiten begonnen bzw. beendet hat und einen Nachweis hierüber auf Verlangen der Genehmigungsbehörde nicht vorlegt,
- entgegen § 9 ohne Genehmigung Taxis im öffentlichen Straßenraum außerhalb der nach den Vorschriften der StVO gekennzeichneten Taxistandplätze bereithält,
- entgegen § 10 Abs. 4 als Fahrzeugführer Fahrgäste zwecks Erhaltens eines Fahrauftrages gezielt anspricht oder anlockt,
- entgegen § 10 Abs. 7 der Straßenreinigung verweigert, den Standplatz zu reinigen,
- entgegen § 10 Abs.8 als Fahrer am Standplatz nicht anwesend ist,
- entgegen § 11 der Aufforderung zur Vorführung einer Taxe bei der Behörde nicht nachkommt.
§ 13 Gültigkeit der Verordnung
(1) geändert zum 01.01.2021 durch 2.Verordnung vom 13.11.2020
(2) Diese Verordnung tritt am 01.01.2015 in Kraft.
(3) Gleichzeitig tritt die „Verordnung über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für Taxis in der Stadt Halle (Saale) ab dem 01.Juli 2012“ außer Kraft.
Halle (Saale),01.01.2021